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     I. 
      Umsiedlungsvertrag 
       
       
       Vereinbarungen zwischen der Deutschen Reichsregierung 
      und der Italienischen Regierung vom 31. August 1941 über die Umsiedlung 
      der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus der Provinz 
      Laibach (1). 
       
       
       
      a) 
      Abkommen über die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen 
      und Volksdeutschen aus der Provinz Laibach. 
       
      Die Deutsche Regierung und die Italienische Regierung haben in dem Wunsche, 
      die Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und Volkdeutschen aus 
      der Provinz Laibach zu erleichtern, folgendes vereinbart : 
       
      Artikel 1 
      Die 
      in der Provinz Laibach ansässigen oder dort geborenen und zuständigen 
      Volksdeutschen können in voller Freiheit in das Deutsche Reich abwandern, 
      um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Sie verlieren die 
      italienische  
      Staatsangehörigkeit in dem Augenblick, in dem sie das italienische 
      Gebiet verlassen, um endgültig abzuwandern. 
       
      Artikel 2  
      Die Volksdeutschen, 
      die in das Reich abzuwandern beabsichtigen, werden durch den Hohen Kommissar 
      der Provinz Laibach und den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten öffentlich 
      aufgefordert, bis zum 30. September 1941 in zweifacher Ausfertigung eine 
      entsprechende Erklärung abzugeben, die dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten 
      und dem Hohen Kommissar übermittelt wird. Der Umsiedlungsbevollmächtigte 
      wird dem Hohen Kommissar möglichst bald mitteilen, ob dem Umsiedlungsantrag 
      von deutscher Seite stattgegeben wird. 
       
      Artikel 3 
      Berechtigt zur Abgabe der Erklärung sind solche natürlichen Personen, 
      die nach dem geltenden Recht andlungsfähig sind. Die vom Familienhaupt 
      abgegebene Erklärung gilt auch für die nicht großjährig 
      erklärten Minderjährigen und die nicht gesetzlich geschiedene 
      Ehefrau. Außer diesem Fall wird die Erklärung für Minderjährige, 
      Entmündigte und beschränkt Handlungsfähige vom Vormund oder 
      Pfleger abgegeben. Jedoch entscheiden volksdeutsche Ehefrauen und Minderjährige 
      im Alter von über 18 Jahren, die nicht mit dem Ehemann oder dem die 
      väterliche Gewalt Ausübenden zusammenleben und nicht von ihm erhalten 
      werden, selbständig über die Frage ihrer Staatsangehörigkeit. 
       
      Artikel 4 
      Um die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern, 
      werden ein Vertreter des Auswärtigen Amtes und ein Deutscher Umsiedlungsbevollmächtigter 
      beim Hohen Kommissar in Laibach bestellt werden. Da die Hauptmasse der deutschen 
      Abwanderer sich in Gottschee befindet, wird in Gottschee ein weiterer Deutscher 
      Umsiedlungsbevollmächtigter (Gebietsbevollmächtigter) bestellt, 
      der dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten in Laibach untersteht. 
      Die beiden Dienststellen in Laibach und Gottschee werden nur das für 
      die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt notwendige Personal halten. 
      Die für die Durchführung der Aufgaben des Vertreters des Auswärtigen 
      Amtes und der deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten einschließlich 
      ihres Personals erforderlichen Ausgaben werden über das Konto ,,Verschiedene 
      Übertragungen" überwiesen. 
      Artikel 
        5 
        Das gesamte Reinvermögen der von diesem Abkommen erfaßten Personen 
        wird nach Deutschland transferiert werden. Die Flüssigmachung des 
        Vermögens kann unmittelbar von den Beteiligten oder durch Bevollmächtigte 
        ihres Vertrauens geschehen. Auf die Flüssigmachung der Güter 
        der Umsiedler werden gesetzliche Veräußerungsverbote oder andere 
        Einschränkungen oder Verfügungsbeschränkungen nicht angewendet 
        werden. Alle mit der Verwertung der Güter der Umsiedler in Zusammenhang 
        stehenden Rechtshandlungen und Urkunden sind befreit von Steuern, Gebühren, 
        Beiträgen und Abgaben jeder Art. Der Erlös aus der Flüssigmachung 
        des Vermögens wird bei der Banca d'Italia eingezahlt und wird dann 
        nach den Bestimmungen des deutsch italienischen Verrechnungsabkommens 
        vom 26. September 1934 transferiert. Der Transfer des Vermögens geschieht 
        nach Tilgung aller Verbindlichkeiten. Falls die Flüssigmachung des 
        Vermögens bis zum Tage der Abwanderung nicht beendet ist, kann sie 
        nach den Durchführungsbestimmungen geschehen mittels einer Vertrauensperson, 
        die vom Beteiligten bevollmächtigt wird. Diese Person kann auch der 
        Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte sein. 
         
        Artikel 6 
        Die von diesem Abkommen erfaßten Personen können auf eigene 
        Kosten frei von fiskalischen Lasten ihre bewegliche Habe unter Einschluß 
        der Kunstgegenstände und der der Ausübung eines Gewerbes oder 
        eines freien Berufes dienenden Gegenstände mitnehmen, wenn diese 
        im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in ihrem Besitz waren, 
        vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen betreffend Werte, Wertpapiere 
        und Waren. Zu den mitzunehmenden Gegenständen gehören auch das 
        für die persönliche Arbeit des Umsiedlers erforderliche Acker- 
        und 
        Wirtschaftsgerät, sowie ein Drittel des Viehbestandes, mindestens 
        aber ein Stück. 
      Artikel 
        7 
        Zu den Bedingungen der Artikel 5 und 6 werden auch die Vermögen von 
        Stiftungen transferiert, bei denen die Bedachten ausschließlich 
        volkdeutsche Umsiedler sind. 
      Artikel 
        8 
        Die Begünstigungen nach Artikel 5 und 6 kommen auch den deutschen 
        Staatsangehörigen zugute, die im Gebiet der Provinz Laibach ansässig 
        sind, die Erklärung abgeben, daß sie ins Reich abwandern wollen, 
        und auch tatsächlich bis zum 30. November 1941 ins Reich abwandern, 
        sowie den deutschen Staatsangehörigen und den Volksdeutschen, die 
        im obigen Gebiete geboren und dorthin zuständig sind, auch wenn sie 
        außerhalb des Gebietes leben, vorausgesetzt, daß sie nicht 
        im Königreich Italien ansässig sind. 
      Artikel 
        9 
        Die Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Staatsangehörigen 
        soll bis zum 30. November 1941 beendet sein. 
      Artikel 
        10 
        Dieses Abkommen tritt am heutigen Tage gleichzeitig mit den heute unterzeichneten 
        Durchführungsbestimmungen in Kraft. Die Maßnahmen, die nötig 
        sind um die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehene Umsiedlung zu erleichtern, 
        werden von Fall zu Fall von dem Hohen Kommissar und dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten 
        vereinbart werden. Unterzeichnet in Rom in deutscher und italienischer 
        Sprache in je zwei Urschriften am 31. August 1941. 
      (gez.) 
        Clodius                            (gez.) 
        Giannini 
      
       
         
         
        b) Durchführungsbestimmungen zum Abkommen über die Umsiedlung 
        der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus der Provinz 
        Laibach. 
         
        Die Deutsche Regierung und die Italienische Regierung haben für die 
        praktische Anwendung des heute unterzeichneten Abkommens über die 
        Umsiedlung der deutschen Staatsangehörigen und Volksdeutschen aus 
        der Provinz Laibach, das nachstehend als ,,Abkommen" bezeichnet wird, 
        Folgendes vereinbart: 
         
        1. Die Umsiedlungserklärungen 
         
        §1 
        Der 
        Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte und der Hohe Kommissar für 
        die Provinz Laibach (im Folgenden  
        ,,Hoher Kommissar genannt) werden durch eine gemeinsame öffentliche 
        Bekanntmachung auf die in den Artikeln 1 und 8 des Abkommens vorgesehene 
        Möglichkeit hinweisen und zugleich zur Abgabe der im Artikel 2 des 
        Abkommens vorgesehenen Erklärung einladen. Die Bekanntmachung wird 
        in deutscher und italienischer Sprache abgefaßt und an den Anschlagtafeln 
        der Gemeinden angeheftet, in der Ortspresse veröffentlicht und außerdem 
        durch den Sender Laibach verbreitet werden. 
         
        §2 
        Die im Artikel 2 des Abkommens vorgesehene Erklärung wird von dem 
        Beteiligten oder durch eine Person seines Vertrauens bis zum 30. September 
        1941 bei der Gemeinde, in der der Erklärende ansässig ist, in 
        zweifacher gleichlautender Ausfertigung eingereicht, von denen die eine 
        an den Hohen Kommissar, die andere an den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten 
        gerichtet ist. Erklärungen, deren beide Ausfertigungen voneinander 
        abweichen, werden nicht angenommen. Die Gemeinde stellt die Übereinstimmung 
        der beiden Ausfertigungen der Erklärung fest und wird dann unverzüglich 
        die an den Hohen Kommissar gerichtete Ausfertigung weiterleiten, sowie 
        die an den Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten gerichtete, mit 
        einem Sichtvermerk versehen, dem Beteiligten zurückgeben. Der Deutsche 
        Umsiedlungsbevollmächtigte wird fortlaufend, jedoch nicht später 
        als am 31. Oktober 1941, dem Hohen Kommissar mitteilen, ob der Antrag 
        von der Deutschen Regierung angenommen oder abgelehnt worden ist. Geht 
        die Mitteilung nicht rechtzeitig innerhalb der oben angegebenen Frist 
        ein, so gilt der Antrag als  
        angenommen, es sei denn, daß sich der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte 
        in einzelnen Ausnahmefällen die Möglichkeit vorbehält, 
        eine Entscheidung der Deutschen Regierung innnerhalb einer längeren 
        Frist mitzuteilen, die jedoch in keinem Falle den 10. November 1941 überschreiten 
        darf. 
         
        §3 
        Deutsche 
        Staatsangehörige und Volksdeutsche, die nach Artikel 1 oder 8 des 
        Abkommens zur Abgabe der Erklärung berechtigt sind, jedoch wegen 
        Abwesenheit, Krankheit oder aus einem anderen berechtigten Grunde verhindert 
        sind, die Frist des 30. September 1941 einzuhalten, können die Erklärung 
        innerhalb eines Monats nach Fortfall des Hindernisses, spätestens 
        aber bis zum 31. Dezember 1941, abgeben, unter der Voraussetzung, daß 
        der Hohe Kommissar und der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte den 
        Hinderungsgrund als berechtigt anerkennen. Die Annahme oder die Ablehnung 
        des Antrags wird dem Hohen Kommissar schnellstens, in jedem Fall aber 
        so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß die etwaige Umsiedlung des 
        Beteiligten bis zum 15. Februar 1942 stattfinden kann. 
      §4 
        Wenn 
        beschränkt handlungsfähige oder handlungsunfähige deutsche 
        Staatsangehörige oder Volksdeutsche einen Beistand oder einen gesetzlichen 
        Vertreter nichtdeutscher Volkszugehörigkeit haben, wird der Hohe 
        Kommissar auf Antrag des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten, der 
        bis zum 30. September 1941 zu stellen ist, nach vorheriger Würdigung 
        der Umstände für jeden einzelnen Fall durch das zuständige 
        Gericht die Bestellung eines besonderen Kurators deutscher Volkszugehörigkeit 
        frei von Gebühren und nach den gesetzlichen Verfahrensvorschriften 
        veranlassen. Der besondere Kurator ist berechtigt, die in § 2 dieser 
        Durchführungsbestimmungen vorgesehene Erklärung abzugeben und 
        die sonst mit der Umsiedlung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen 
        vorzunehmen. 
      Die Frist 
        für die Abgabe der Erklärung beträgt zwei Wochen von der 
        Bestellung des Kurators ab gerechnet. 
      §5 
        Auch 
        die Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam, insbesondere in 
        Straf- oder Untersuchungshaft befinden, sind zur Umsiedlung zugelassen, 
        es ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Umsiedlungserklärung 
        abzugeben. Haben sie den Willen zur Umsiedlung bekundet, so sind sie, 
        insoweit es sich um leichtere Fälle handelt, den deutschen Behörden 
        zur Verfügung zu stellen, und zwar unter den von der Polizeibehörde 
        verfügten Sicherungsmaßnahmen und nach vorheriger Vereinbarung 
        zwischen den deutschen und italienischen Stellen. In den Fällen, 
        in denen mit Rücksicht auf die Schwere der Straftat und die lange 
        Dauer der noch zu verbüßenden Strafe die Überstellung 
        nicht zulässig ist, sind die Gefangenen nach vorheriger Vereinbarung 
        des Zeitpunktes zwischen den deutschen und den italienischen Stellen an 
        die nächste Grenzstation zu geleiten und dem Generalstaatsanwalt 
        in Graz, nach Möglichkeit zugleich mit den auf sie bezüglichen 
        Strafakten, zur Verfügung zu stellen.Umsiedler, die während 
        der Durchführung dieses Abkommens durch ihr Verhalten Anlaß 
        zu Beschwerden geben, müssen Italien 
        unverzüglich verlassen. 
       
        II. Die deutschen Umsiedlungsdienststellen 
      §6 
        Der Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte erhält einen vom Auswärtigen 
        Amt ausgestellten uud von der Kgl. Italienischen Botschaft in Berlin visierten 
        Ausweis. 
         
        Der ihm unterstellte Deutsche Umsiedlungsbevollmächtigte mit dem 
        Dienstsitz in Gottschee und die Angestellten der beiden Dienststellen 
        in Laibach und Gottschee werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben 
        mit Ausweisen versehen, die vom Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten 
        ausgestellt und durch einen Sichtvermerk des Hohen Kommissars bestätigt 
        werden; dieser Sichtvermerk wird bis zum 30. November 1941 gelten, vorbehaltlich 
        einer Verlängerung für das Personal, das für die Beendigung 
        der Abwicklung der Geschäfte unbedingt notwendig ist. 
         
        §7 
        Der Hohe Kommissar wird die Ermittlung und die Zurverfügungstellung 
        der Räumlichkeiten, die für die Tätigkeit der beiden deutschen 
        Amtsstellen und für die Unterbringung ihrer Angestellten erforderlich 
        sind, einschließlich der Einrichtung und der Fernsprechanlagen erleichtern. 
        Die Kosten für die Miete, die Einrichtung und die Benutzung der Anlagen 
        werden von der Deutschen Regierung getragen. 
         
        §8 
        Um 
        die Erfassung der Umsiedler zu erleichtern, ist die Italienische Regierung 
        damit einverstanden, daß der Sonderzug der deutschen Einwandererzentralstelle 
        sich für die Dauer von 8 aufeinanderfolgenden Wochen, keinesfalls 
        jedoch über den 15. November 1941 hinaus, im Bezirk von Gottschee 
        aufhält. Das zum Sonderzug der deutschen Einwandererzentralstelle 
        gehörige Personal ist berechtigt, während des Zugdienstes Uniform 
        zu tragen. Alle anderen Angehörigen der deutschen Umsiedlungsdienststellen 
        haben dagegen Zivilkleidung zu tragen. Die für den Sonderzug und 
        das Personal der Einwandererzentralstelle erforderlichen Kosten werden 
        von der Deutschen Regierung getragen. 
       
         
        III. Wirtschaftliche Bestimmungen 
         
        §9 
        Die 
        Umsiedler, die von den Bestimmungen des Artikels 5 des Abkommens Gebrauch 
        machen wollen, sollen bis zum 30. September 1941 dem Hohen Kommissar über 
        ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie über 
        die Wertpapiere und Wertgegenstände, die ihr Eigentum bilden, in 
        doppelter Ausfertigung eine Aufstellung überreichen, der außerdem 
        ein Verzeichnis ihrer Forderungen und Schulden beizufügen ist. Die 
        Aufstellung soll die Vermögenslage des Umsiedlers im Augenblich der 
        Abgabe der Erklärung wiedergeben. Ferner hat der Erklärende 
        in der Aufstellung die Gegenstände und Werte anzugeben, die er auszuführen 
        beabsichtigt. Eine Ausfertigung der Aufstellung wird vom Hohen Kommissar 
        unverzüglich dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten übermittelt 
        werden. 
         
        § 10 
        Im 
        Hinblick auf Artikel 5, Absatz 5 des Abkommens wird festgestellt, daß 
        als Erlös aus der Flüssigmachung des Vermögens auch das 
        dem Umsiedler gehörende Bargeld anzusehen ist. 
         
        § 11 
        Die 
        Umsiedler können Juwelen und Kostbarkeiten ausführen, die persönlichen 
        oder Familienbesitz darstellen und nachweisbar am Tage der Unterzeichnung 
        des Abkommens in ihrem Besitz waren. Die Umsiedler können bei der 
        Umsiedlung aus ihren eigenen Betrieben ihre Waren mitnehmen, die sie nicht 
        zu angemessenen Preisen veräußern konnten. Zu diesem Zwecke 
        wird der Hohe Kommissar Unternehmungen bezeichnen, die bereit sind, zu 
        angemessenen Preisen die Waren zu erwerben, die der Umsiedler nicht liquidieren 
        konnte. Es besteht Einverständnis darüber, daß unter angemessenem 
        Preis der Anschaffungs- oder Herstellungspreis zu verstehen ist, zuzüglich 
        eines Aufschlages, der sich aus den allgemeinen Unkosten sowie einem mäßigen 
        Nutzen zusammensetzt. 
         
        § 12 
        Für 
        die Ausfuhr von Banknoten, Aktien, Obligationen, Sparkassenbüchern, 
        Hypothekenbriefen, Pfandbriefen und anderen Wert- und Kreditpapieren ist 
        die vorherige Genehmigung des Istituto Nazionale per i Cambi con l'Estero 
        erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gelten folgende Richtlinien: 
      a) 
        Für auf Reichsmark lautende Wertpapiere und Urkunden, die sich auf 
        Unternehmungen, Institute oder Gesellschaften und allgemein auf Schuldner 
        mit dem Wohnsitz (Sitz) im Deutschen Reich beziehen, ferner für Hypothekenbriefe, 
        die im Deutschen Reich gelegene unbewegliche Güter betreffen, wird 
        die Bewilligung immer erteilt werden. 
      b) 
        Für Wertpapiere und Urkunden, die sich auf Unternehmungen, Institute 
        oder Gesellschaften und allgemein auf Schuldner mit dem Wohnsitz (Sitz) 
        im Gebiet der italienisch-albanischen Zollunion des italienischen Afrika, 
        oder der italienischen Besitzungen sowie auf dort gelegene, unbewegliche 
        Güter beziehen, wird die Genehmigung nicht erteilt werden. 
      c) 
        Für die anderen Wertpapiere und Urkunden wird das Instituto Nazionale 
        per i Cambi con l'Estero in jedem einzelnen Falle eine Entscheidung treffen. 
        Die Ausfuhr sonstiger Urkunden, die zum Nachweise von Vermögensrechten 
        dienen, bedarf keiner Genehmigung. Aus Anlaß der Umsiedlung, können 
        ausgeführt werden: 
      a) 
        Archivgüter, Urkunden, Akten, Einzelpapiere und andere Schriften 
        privaten Charakters einschließlich solchen der 
        Gesellschaften und Vereinigungen. an denen wenigstens zu 3/4 deutsches 
        Interesse gegeben ist, und zwar gleichviel, in welcher Sprache sie abgefaßt 
        sind, sofern sie nicht für die laufende Verwaltung des Gebiets notwendig 
        sind, aus dem die Umsiedlungerfolgt. 
      b) 
        Bilder, Statuen und Zeichnungen, soweit sich diese Gegenstände auf 
        deutsche Geschichte, Kultur oder Sippenforschung beziehen, was notwendigenfalls 
        das Ufficio Regionale di Esportazione (Provinzialausfuhramt) festzustellen 
        hat. Von der Ausfuhr ausgeschlossen sind Gegenstände die ihrer Bestimmung 
        nach als unbeweglich anzusehen sind. Es ist ferner zulässig, von 
        den oben angeführten Gegenständen Fotografien, Filme, Zeichnungen 
        und Fotokopien herzustellen und auszuführen, auch wenn diese Gegenstände 
        öffentlichen Körperschaften gehören; das gleiche gilt für 
        Bau-, Kunst- und Kulturdenkmäler, sowie für die Kirchenbücher, 
        die für den Personenstand der Umsiedler von Bedeutung sind. 
         
        § 14 
        Die 
        Ausfuhr der im Artikel 6 des Abkommens und den §§ 11, 12 und 
        13 dieser Durchführungsbestimmungen bezeichneten Gegenstände 
        ist frei von Zöllen und Abgaben jeder Art. Auf die Ausfuhr der Gegenstände, 
        auf die sich die im vorhergehenden Absatz angeführten Bestimmungen 
        beziehen, werden andere als die dort erwähnten Beschränkungen 
        nicht angewendet werden. 
         
        § 15 
        Für die Regelung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Umsiedler 
        gelten die folgenden Vorschriften: 
      1. 
        Das Verzeichnis der Personen, die die Umsiedlung in das Deutsche Reich 
        beantragt haben (nachstehend in diesem Paragraphen Umsiedler genannt) 
        wird in jeder Gemeinde und im Amtsblatt für die Provinz Laibach veröffentlicht 
        werden. Binnen 2 Wochen von der Veröffentlichung ab gerechnet, haben 
        die Gläubiger der Umsiedler, die nicht Umsiedler sind, ihre Forderungen, 
        gleichviel auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, bei dem Hohen Kommissar 
        anzumelden und dabei etwaige Pfand- und Vorzugsrechte anzugeben. In derselben 
        Frist und bei derselben Stelle melden die Umsiedler ihre Forderungen gegen 
        Nichtumsiedler mit dem Wohnsitz (Sitz) in der Provinz Laibach an. Beim 
        Hohen Kommissar wird eine Ausgleichsstelle für die Forderungs- und 
        Schuldenregelung gebildet, der je ein Vertreter des Hohen Kommissars und 
        des Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten angehören. 
         
        2. Auf Grund der eingegangenen Erklärungen fertigt die Ausgleichsstelle 
        ein Verzeichnis an, das den Schuldnern von 
        Amtswegen zugestellt wird. Der Schuldner muß innerhalb von zwei 
        Wochen nach Empfang des Verzeichnisses erklären, ob er die im Verzeichnis 
        angeführten Forderungen anerkennt oder nicht. Soweit er die Forderungen 
        bestreitet, hat er seine Einwendungen mitzuteilen; hierbei soll er die 
        geeignet erscheinenden Urkunden in Urschrift oder Abschrift beifügen. 
        In jedem Falle soll er ferner erklären, aus welchen Mitteln und in 
        welcher Art er seine Gläubiger zu befriedigen gedenkt. Die Gläubiger 
        können in der Kanzlei der Ausgleichsstelle die Erklärung des 
        Schuldners einsehen. 
         
        3. Erkennen die Schuldner die Richtigkeit des Verzeichnisses an 
        oder erheben sie keinen Einwand in der in vorstehender Nummer bezeichneten 
        Frist, und erheben die Gläubiger keine Einwendungen gegen die Art, 
        in der der Schuldner sie zu befriedigen gedenkt, so erklärt die Ausgleichsstelle 
        das Verzeichnis für rechtsverbindlich. 
         
        Im Falle von Einwendungen der Schuldner oder der Gläubiger lädt 
        die Ausgleichsstelle den Schuldner und die Gläubiger zum Zwecke einer 
        gütlichen Einigung vor. Kommt es zu keiner Einigung, so wird der 
        Streitfall, falls alle Parteien damit einverstanden sind, vor die von 
        ihnen bezeichneten Schiedsrichter gebracht. Andernfalls entscheidet das 
        örtlich zuständige Bezirksgericht endgültig in Streitfällen, 
        die Forderungen bis zu 3000 Lire betreffen. Bei Forderungen über 
        3000 Lire wird die Streitsache an einen Senat von 3 Richtern verwiesen, 
        die zu diesem Zwecke gemäß Nr.9 zu den Bezirksgerichten abgeordnet 
        werden; dieser Senat entscheidet endgültig. Erfordert der Streitfall 
        ein eingehendes Verfahren und stellen die Beteiligten übereinstimmend 
        einen entsprechenden Antrag, so verweisen die Richter oder der Senat die 
        Streitsache an das zuständige ordentliche Gericht. 
         
        4. Anhängige Rechtsstreitigkeiten, sowie anhängige Zwangsvollstreckungs 
        und Sicherungsmaßnahmen von Nichtumsiedlern gegen Umsiedler oder 
        von Umsiedlern gegen Gläubiger, die Nichtumsiedler sind und ihren 
        Wohnsitz in der Provinz Laibach haben, werden auf Antrag einer Partei 
        an die Ausgleichsstelle beim Hohen Kommissar verwiesen. Die vorstehenden 
        Bestimmungen gelten entsprechend. Die Gläubiger müssen jedoch 
        ihre Anmeldungen nach Nr.1 bewirken. Von der Veröffentlichung des 
        Verzeichnisses an bis zum Abschluß des Sonderverfahrens können 
        vermögensrechtliche Klagen gegen Umsiedler oder von Umsiedlern nur 
        in diesem Sonderverfahren eingebracht werden. In anhängigen oder 
        später anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten ist der Ablauf 
        der Prozeßfristen während der ganzen Dauer des Sonderverfahrens 
        suspendiert. Neue Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen 
        sind während der Dauer des Sonderverfahrens nicht zulässig. 
      5. 
        Steht die Höhe der Schulden rechtsverbindlich fest, so können 
        die Parteien sie persönlich regeln. Die Schuldner sind verpflichtet, 
        der Ausgleichsstelle innerhalb der von dieser festgesetzten Frist den 
        Nachweis der Regelung zu erbringen. Erbringen sie diesen Nachweis nicht 
        rechtzeitig, so ordnet die Ausgleichsstelle, nachdem sie dem Schuldner 
        Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, an, daß die Gläubiger, 
        soweit der Schuldner Umsiedler ist, auf die am geeignetsten erscheinende 
        Weise aus dem Erlös der Liquidation befriedigt werden. Nötigenfalls 
        setzt die Ausgleichsstelle einen Zahlungsplan fest. 
      6. 
        Gibt der Schuldner die Erklärung gemäß Nr.2 schuldhafter 
        Weise nicht ab, reicht sein Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger 
        nicht aus oder erfüllt er die in Nr. 5 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung 
        schuldhafter Weise nicht, so wird auf Antrag des Gläubigers über 
        sein Vermögen der Konkurs nach den allgemeinen Vorschriften eröffnet. 
      7. 
        Gläubiger, die auf Grund der vorhergehenden Bestimmungen nicht vollständig 
        befriedigt worden sind oder ihre Forderungen nicht oder nicht rechtzeitig 
        angemeldet haben, behalten das Recht, ihre Forderungen auch nach der Umsiedlung 
        geltend zu machen. 
      8. 
        Das in den vorhergehenden Nummern vorgesehene Sonderverfahren mit Einschluß 
        des Konkursverfahrens sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen 
        und Schriftstücke sind frei von allen Gebühren, Stempeln und 
        sonstigen Abgaben irgendwelcher Art. 
      9. 
        Um ein rasches Verfahren zu gewährleisten, wird die Italienische 
        Regierung dafür Sorge tragen, daß den Bezirksgerichten die 
        erforderliche Anzahl von Gerichtsbeamten, und zwar auch von höheren 
        Gerichtsbeamten, sowie von Kanzleibeamten, zugeteilt wird. 
         
        § 16 
        Umsiedler, 
        die Pächter oder Mieter landwirtschaftlicher oder städtischer 
        Grundstücke sind, können die Pacht- oder 
        Mietverträge mit der Wirkung einer vorzeitigen Auflösung ohne 
        Rücksicht auf die in Gesetzen, Gewohnheit oder Verträgen vorgesehenen 
        Fristen mit einmonatiger Frist kündigen. Dem anderen Teile stehen 
        aus diesem Anlaß keinerlei Entschädigungsansprüche zu. 
        Der Vermieter (Verpächter) hat dem Mieter oder dem Pächter für 
        den Teil der vom Mieter oder Pächter zur Verbesserung aufgewendeten 
        Kosten, die den Wert des Miet- oder Pachtgegenstandes nachhaltig erhöhen, 
        eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wenn eine solche Entschädigung 
        im Vertrage für den Fall der Auflösung vereinbart worden ist. 
      § 
        17 
        Der 
        Umsiedler, gleichviel ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, hat das Recht, 
        den Arbeitsvertrag zum Zeitpunkte der Umsiedlung zu kündigen. Den 
        umsiedelnden Arbeitnehmern stehen alle in Gesetz, Gewohnheit oder im Arbeitsvertrag 
        für den Fall des freiwilligen Ausscheidens des Arbeitnehmers vorgesehenen 
        Rechte zu. Wird der Arbeitsvertrag vom umsiedelnden Arbeitgeber gekündigt, 
        so stehen dem entlassenen Arbeiter alle in Gesetz, Gewohnheit oder im 
        Vertrag für den Fall der Entlassung durch den Arbeitgeber vorgesehenen 
        Rechte zu. Über die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene 
        Regelung hinaus bestehen zwischen den Beteiligten keine Ansprüche 
        auf Ersatz für die durch die Umsiedlung herbeigeführte vorzeitige 
        Auflösung des Arbeitsvertrages. 
         
        § 18 
        Wenn Umsiedler, die einen freien Beruf ausüben, ihre Kanzlei, ihre 
        ärztliche Praxis oder ihren Betrieb einem anderen 
        Berufsangehörigen abtreten wollen, so werden die örtlichen Behörden 
        bei Erteilung der Erlaubnis an den Übernehmer, sofern dieser in den 
        in Betracht kommenden Berufsregistern eingetragen ist, mit besonderem 
        Wohlwollen verfahren. 
      § 
        19 
        Die 
        in § 15 bezeichneten Behörden sind auch zuständig, in dem 
        dort angegebenen Verfahren auf Antrag des Beteiligten nach den Grundsätzen 
        der Billigkeit eine angemessene Entschädigung in den Fällen 
        festzusetzen, in denen ein Umsiedler ein nicht übertragbares Recht 
        infolge der Umsiedlung nicht mehr ausüben kann und der Verpflichtete 
        infolgedessen ungerechtfertigt bereichert wird. 
         
        § 20 
        Die Verpflichtung des Umsiedlers zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder 
        Gebühren in Italien erlischt mit dem Tage, an dem er das Eigentum 
        an seinem Vermögen verliert oder die Ausübung seiner industriellen, 
        kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit aufgibt oder der 
        Gegenstand der Besteuerung zu bestehen aufhört. Dagegen bleibt der 
        Umsiedler verpflichtet, die bis zum vorstehenden Zeitpunkt fällig 
        gewordenen und nicht bezahlten Steuern zu entrichten. Die gleiche Verpflichtung 
        trifft den Umsiedler auch in dem Fall, daß die Entscheidung eines 
        anhängigen Streitverfahrens erst nach dem vorerwähnten Zeitpunkt 
        erfolgt und irgendeine Zahlungsverpflichtung zur Folge hat. 
        Die vorstehende Bestimmung gilt für die Steuern, Abgaben und Gebühren 
        selbst sowie auch für die ebenansprüche. Die italienischen Behörden 
        werden Anträge der Umsiedler auf Rückzahlung von nicht geschuldeten 
        Steuern, Abgaben oder Gebühren mit größter Beschleunigung 
        behandeln. 
         
        Die Italienische Regierung wird Angaben der Umsiedler über ihre wirtschaftlichen 
        Verhältnisse, die sie aus Anlaß der 
        Umsiedlung machen, nicht zum Anlaß fiskalischer oder strafrechtlicher 
        Maßnahmen irgendwelcher Art nehmen. 
      § 
        21 
        Im 
        Umsiedlungsgebiet befindliche Vermögensgegenstände, die innerhalb 
        von 10 Jahren nach Unterzeichnung des Abkommens im Wege der gesetzlichen 
        oder testamentarischen Erbfolge einer nach vorliegendem Abkommen umgesiedelten 
        Person von anderen Personen zufallen, die nach den Bestimmungen des Abkommens 
        zur Umsiedlung zugelassen worden wären, können innerhalb des 
        gleichen Zeitraumes nach den Bestimmungen des Abkommens transferiert werden, 
        vorausgesetzt, daß es sich um Verwandtschaft bis zum II. Grade oder 
        um Schwägerschaft handelt. 
      § 
        22 
        Die 
        Deutsche und die Italienische Regierung werden zur gegebenen Zeit Vereinbarungen 
        über die Regelung etwaiger 
        Pensionen der in das Deutsche Reich abgewanderten öffentlichen Beamten 
        sowie über die Regelung von Rechtsbeziehungen 
        treffen, die sich aus sozialen und privaten Versicherungen der Umsiedler 
        ergeben. 
       
         
        IV. Schlußbestimmungen 
      § 
        23 
        Die 
        italienischen Behörden werden den Grenzübertritt der zur Beförderung 
        der Umsiedler und des Umsiedlungsgutes sowie allgemein zur Ausführung 
        des Abkommens erforderlichen Transportmittel (Last-, Personen Krankenkraftwagen 
        einschließlich der im § 8 angeführten Kraftwagen des Sonderzuges) 
        erleichtern. Diese Beförderungsmittel werden ebenso wie die Heizstoffe, 
        die Betriebsstoffe und die Schmieröle, die zur zollfreien Einfuhr 
        zugelassen sind, von der Deutschen Regierung gestellt werden. Soweit Transporte 
        auf der Eisenbahn durchgeführt werden sollen, werden im Einvernehmen 
        mit dem Hohen Kommissar und dem Deutschen Umsiedlungsbevollmächtigten 
        die weckentsprechenden Vereinbarungen unmittelbar von den zuständigen 
        Eisenbahnbehörden der beiden Staaten getroffen werden. Die aus diesen 
        Transporten entstehenden Kosten werden von der Deutschen Regierung getragen. 
      § 
        24 
        Gebrechliche 
        und Geisteskranke, die zur Umsiedlung zugelassen sind, werden nach vorheriger 
        Vereinbarung des Zeitpunktes zwischen dem Hohem Kommissar und dem Deutschen 
        Umsiedlungsbevollmächtigten bis zur nächsten Grenzstation geleitet 
        und dort den deutschen Behörden übergeben. 
      § 
        25 
        Die 
        Italienische Regierung wird dem Reichsminister der Justiz für alle 
        Umsiedler Auszüge aus den Straf- und Polizeiregistern (casellari 
        giudiziari) zur Verfügung stellen. 
      Der Reichsminister 
        der Justiz hat ferner das Recht, im Einzelfalle das Spruchgericht I. Instanz 
        um Mitteilung von Abschriften der Strafakten von Umsiedlern zu ersuchen. 
      § 
        26 
        Die 
        Umsiedler können aus berechtigten Gründen, die vom Hohen Kommissar 
        zu prüfen sind, in die Provinz Laibach zwecks kurzen Aufenthaltes 
        zurückkehren. 
      § 
        27 
        Zum 
        Zwecke der Überwachung der Verhütung wirtschaftlicher Schädigung 
        der Umsiedler müssen die Vorsitzenden der beiden Regierungsausschüsse 
        ihre Genehmigung zu den Bestimmungen über die Bewertung der Güter 
        der Umsiedler erteilen, die die Grundlage der Kaufverträge mit den 
        erwerbenden Gesellschaften bilden werden. 
         
        Unterzeichnet in Rom in deutscher und italienischer Sprache in je zwei 
        Unterschriften am 31. August 1941. 
      (gez.) Clodius 
                                 (gez.) 
      Giannini 
             Die 
      Umsiedlung der Gottscheer Deutschen, Hans Hermann Frensing, 1970 
       
      
www.gottschee.de 
       
         
       
       Inhaltsverzeichnis 
       
       
       
       
       
      Anmerkungen 
      : 
       
      1  Nach Dokumentation der Vertreibung der 
      Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Bd. V, S. 141 E bis 152 E. 
       
      
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       Inhaltsverzeichnis 
       
       
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